5 Sa 589/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-26, 5 Sa 589/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-26, 5 Sa 589/03
5 Sa 589/03Arbeitsgericht26.08.2003
Regest
Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Ab-schluss eines Arbeitsvertrages ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 589/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-26
Aktenzeichen: 5 Sa 589/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0826.5SA589.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 242 BGB
Leitsätze
Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Ab-schluss eines Arbeitsvertrages ergeben.
Tenor
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Reinhart
sowie die ehrenamtlichen Richter Beeking und Schmolke
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin vom 10.04.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.11.2002 - 2 Ca 1544/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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