Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-26, 5 Sa 589/03

5 Sa 589/03Arbeitsgericht26.08.2003

Regest

Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Ab-schluss eines Arbeitsvertrages ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 589/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-08-26

Aktenzeichen: 5 Sa 589/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0826.5SA589.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 242 BGB

Leitsätze

Ein Wiedereinstellungsanspruch nach vorangegangener Kündigung scheidet zwingend aus, wenn Kündigungsschutz im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung wegen Nichterfüllung der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) oder Nichterreichens der Mindestbeschäftigtenzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) nicht besteht. Nur dann, wenn eine Kündigung der Notwendigkeit der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG unterliegt, kann sich bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers zum erneuten Ab-schluss eines Arbeitsvertrages ergeben.

Tenor

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Reinhart

sowie die ehrenamtlichen Richter Beeking und Schmolke

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin vom 10.04.2003 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 13.11.2002 - 2 Ca 1544/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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