18 Sa 224/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-27, 18 Sa 224/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-08-27, 18 Sa 224/03
18 Sa 224/03Arbeitsgericht27.08.2003
Regest
Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berech-nungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarif-liche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfall-prinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig. Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 224/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-27
Aktenzeichen: 18 Sa 224/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0827.18SA224.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 611 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 BUrlG, §§ 4 I. 5., 12 III. 1. MTV Chemie
Leitsätze
Die Tarifvertragsparteien dürfen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts von der Berech-nungsmethode des § 11 Abs. 1 BUrlG nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichen. Eine tarif-liche Regelung, die eine Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem konkreten Lohnausfall-prinzip vorsieht - wie § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie - ist zulässig.
Nach § 12 III. Ziff. 1. MTV Chemie steht einem Wechselschichtarbeitnehmer, der nach dem Jahresschichtplan am Heiligabend für die Spätschicht (14.oo bis 22.oo Uhr) eingeteilt war, als Urlaubsentgelt auch der Zuschlag nach § 4 I. Nr. 5. MTV Chemie (100 % für Arbeiten am 24.12. ab 13.oo Uhr) zu.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.12.2002 - 2 Ca 1896/02 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,07 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 26.07.2002 zu zahlen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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