7 Sa 562/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-05, 7 Sa 562/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-05, 7 Sa 562/03
7 Sa 562/03Arbeitsgericht05.09.2003
Regest
Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzähl-automaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 562/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-05
Aktenzeichen: 7 Sa 562/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0905.7SA562.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
Leitsätze
Die für den Betrieb (einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit) eines Parkhauses notwendigen technischen Einrichtungen sind Arbeitsmittel des Betreibers. Unschädlich ist, dass diese technische Einrichtung (Schranken, Parkkartengeber, Kassen-/Geldzähl-automaten) von demjenigen Unternehmen, welches mit dem Inkasso und der technischen Unterhaltung beauftragt ist, beschafft und an den Betreiber vermietet wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen und Kläger E1xxxxxx, G3xx, K1xxx, K1xxx, R2xxxx, W1xx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 31.01.2003 - 2 Ca 1161/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen
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