7 Sa 863/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-19, 7 Sa 863/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-19, 7 Sa 863/03
7 Sa 863/03Arbeitsgericht19.09.2003
Regest
Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirk-samkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbs-enthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Grün-de der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewir-ken.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 863/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-19
Aktenzeichen: 7 Sa 863/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0919.7SA863.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 74 Abs. 1, 74 c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB
Leitsätze
Da die Aushändigung der von den Parteien unterzeichneten Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 HGB nur den Informationszwecken des Arbeitnehmers dient, ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich bei unterbliebener Aushändigung auf eine hieraus resultierende Formunwirk-samkeit zu berufen. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbs-enthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74 c Abs. 1 Satz 3 HGB folgt, dass andere Grün-de der objektiven Unmöglichkeit nicht den Wegfall der Karenzentschädigungspflicht bewir-ken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.04.2003 - 3 Ca 1667/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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