Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-22, 8 (19) Sa 1656/02

8 (19) Sa 1656/02Arbeitsgericht22.09.2003

Regest

1. Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch gerin-gerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein ent-sprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Die bloße Möglichkeit oder Wahrschein-lichkeit eines solchen künftigen Beschäftigungsbedarfs ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber weiträumig die Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern einholt, genügt jedenfalls dann nicht für die Prognose einer künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Betrieb nicht auf Lager, sondern nur aufgrund kurzfristiger Zuweisung von Aufträgen innerhalb des Konzerns pro-duziert wird. 2. Der unterschiedliche rechtliche Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern steht einer ,,Austauschbarkeit'' aufgrund des Direktionsrechts bei der Sozialauswahl entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 (19) Sa 1656/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-09-22

Aktenzeichen: 8 (19) Sa 1656/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0922.8.19SA1656.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: KSchG § 1, BetrVG § 112

Leitsätze

  1. Entfällt der Bedarf für die Beschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Kündigung dem Arbeitnehmer auch gerin-gerwertige Tätigkeiten anzubieten, sofern im Zeitpunkt der Kündigung bereits ein ent-sprechender Beschäftigungsbedarf absehbar ist. Die bloße Möglichkeit oder Wahrschein-lichkeit eines solchen künftigen Beschäftigungsbedarfs ist hierfür jedoch nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber weiträumig die Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Leiharbeitnehmern einholt, genügt jedenfalls dann nicht für die Prognose einer künftigen Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Betrieb nicht auf Lager, sondern nur aufgrund kurzfristiger Zuweisung von Aufträgen innerhalb des Konzerns pro-duziert wird.

  2. Der unterschiedliche rechtliche Status von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern steht einer ,,Austauschbarkeit'' aufgrund des Direktionsrechts bei der Sozialauswahl entgegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.08.2002 - 1 Ca 2951/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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