11 Sa 265/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-25, 11 Sa 265/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-09-25, 11 Sa 265/03
11 Sa 265/03Arbeitsgericht25.09.2003
Regest
Die nicht mit dem Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Praxis des Landes, bei der Höhergruppierung eines prozentualen Anteils der Lehrer an Gesamtschulen den Kreis der Begünstigten nach der Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu bestimmen (generelle Höhergruppierung bei unbefristeter Einstellung im Schuljahr 1996/1997 und früher), begründete keinen Anspruch eines im maßgeblichen Jahr befristet und erst später unbefristet eingestellten Lehrers auf Höhergruppierung nach dem Gleichbe-handlungsgrundsatz (im Anschluss an BAG 19.02.2003 – 7 AZR 67/02 – AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 265/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-09-25
Aktenzeichen: 11 Sa 265/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0925.11SA265.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze
Die nicht mit dem Prinzip der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbare Praxis des Landes, bei der Höhergruppierung eines prozentualen Anteils der Lehrer an Gesamtschulen den Kreis der Begünstigten nach der Dauer des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu bestimmen (generelle Höhergruppierung bei unbefristeter Einstellung im Schuljahr 1996/1997 und früher), begründete keinen Anspruch eines im maßgeblichen Jahr befristet und erst später unbefristet eingestellten Lehrers auf Höhergruppierung nach dem Gleichbe-handlungsgrundsatz (im Anschluss an BAG 19.02.2003 – 7 AZR 67/02 – AP Nr. 58 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.12.2002 - 4 Ca 1884/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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