Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-09, 11 Sa 515/03

11 Sa 515/03Arbeitsgericht09.10.2003

Regest

1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfin-dungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei an-schließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint 2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 515/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-09

Aktenzeichen: 11 Sa 515/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1009.11SA515.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: §§ 312, 623 BGB

Leitsätze

  1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfin-dungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei an-schließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint

  2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.02.2003 - 3 Ca 1889/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

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