11 Sa 515/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-09, 11 Sa 515/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-09, 11 Sa 515/03
11 Sa 515/03Arbeitsgericht09.10.2003
Regest
1. Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfin-dungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei an-schließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint 2. Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 515/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-09
Aktenzeichen: 11 Sa 515/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1009.11SA515.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: §§ 312, 623 BGB
Leitsätze
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Zur Formbedürftigkeit (§ 623 BGB) einer Vereinbarung über Klageverzicht und Abfin-dungszahlung im Anschluss an eine formwirksame arbeitgeberseitige Kündigung bei an-schließendem Streit um die Wirksamkeit der Kündigung: hier verneint
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Kein Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB bei einer solchen Vereinbarung
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.02.2003 - 3 Ca 1889/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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