10 TaBV 94/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-10, 10 TaBV 94/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-10, 10 TaBV 94/03
10 TaBV 94/03Arbeitsgericht10.10.2003
Regest
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessver-tretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied ver-tritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 94/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-10
Aktenzeichen: 10 TaBV 94/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1010.10TABV94.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 40 Abs. 1 BetrVG§ 43 a Abs. 4 BRAO
Leitsätze
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten eines vom Betriebsrat mit der Prozessver-tretung beauftragten Rechtsanwalts zu tragen, wenn der Rechtsanwalt in einem Verfahren nach § 103 BetrVG gleichzeitig den Betriebsrat und das betroffene Betriebsratsmitglied ver-tritt, weil darin ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitenden Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO liegt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2002 - 6 BV 97/02 - wird zurückgewiesen.
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