Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-16, 8 (12) Sa 471/03

8 (12) Sa 471/03Arbeitsgericht16.10.2003

Regest

Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge des Anhörungsverfahrens gem. § 102 BetrVG mit, der Arbeitnehmer gebe an, einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehindertenei-genschaft gestellt zu haben, so genügt dies zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, wenn tatsächlich ein entsprechender Anerkennungsantrag vorliegt. Für die Kenntnis des Arbeitgebers vom Anerkennungsantrag ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer hierauf persönlich beruft.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 (12) Sa 471/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-16

Aktenzeichen: 8 (12) Sa 471/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1016.8.12SA471.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: SGB IX § 85

Leitsätze

Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber im Zuge des Anhörungsverfahrens gem. § 102 BetrVG mit, der Arbeitnehmer gebe an, einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehindertenei-genschaft gestellt zu haben, so genügt dies zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, wenn tatsächlich ein entsprechender Anerkennungsantrag vorliegt. Für die Kenntnis des Arbeitgebers vom Anerkennungsantrag ist nicht erforderlich, dass sich der Arbeitnehmer hierauf persönlich beruft.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.12.2002 - 6 Ca 4296/02 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2002 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens – längstens bis zum 31.01.2004 – arbeitsvertragsgemäß weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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