10 TaBV 145/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-22, 10 TaBV 145/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-10-22, 10 TaBV 145/03
10 TaBV 145/03Arbeitsgericht22.10.2003
Regest
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 145/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-10-22
Aktenzeichen: 10 TaBV 145/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1022.10TABV145.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 8 Abs. 2 BRAGO§ 103 Abs. 2 BetrVG§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
Leitsätze
Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG gerichtet ist, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO in Anlehnung an § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zu bewerten und regelmäßig auf drei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.
Tenor
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
am 22.10.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.08.2003 - 7 BV 117/02 - abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.030,30 EUR festgesetzt.
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