Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-11-03, 11 Sa 2022/02

11 Sa 2022/02Arbeitsgericht03.11.2003

Regest

1. Eine anhängige Entfristungsklage wird nicht dadurch unbegründet, dass die klagende Arbeitnehmerin vor Abschluss des Rechtsstreites einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. 2. Der ausdrücklichen Vereinbarung eines diesbezüglichen Vorbehaltes im Folgevertrag bedarf es in dieser Situation zur Rechtswahrung im anhängigen Entfristungsrechtsstreit nicht. 3. Anders ist die rechtliche Situation, wenn die Arbeitnehmerin im neuen befristeten Arbeits-vertrag ausdrücklich etwaige Rechte aus dem vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag aufgibt, etwa indem sie die Rücknahme der anhängigen Entfristungsklage verspricht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 2022/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-03

Aktenzeichen: 11 Sa 2022/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:1103.11SA2022.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 17 TzBfG

Leitsätze

  1. Eine anhängige Entfristungsklage wird nicht dadurch unbegründet, dass die klagende Arbeitnehmerin vor Abschluss des Rechtsstreites einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet.

  2. Der ausdrücklichen Vereinbarung eines diesbezüglichen Vorbehaltes im Folgevertrag bedarf es in dieser Situation zur Rechtswahrung im anhängigen Entfristungsrechtsstreit nicht.

  3. Anders ist die rechtliche Situation, wenn die Arbeitnehmerin im neuen befristeten Arbeits-vertrag ausdrücklich etwaige Rechte aus dem vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag aufgibt, etwa indem sie die Rücknahme der anhängigen Entfristungsklage verspricht.

Tenor

Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.11.2002 - 1 Ca 2395/02 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen.

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