Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-05, 2 Sa 1863/03

2 Sa 1863/03Arbeitsgericht05.05.2004

Regest

Wird in der Insolvenz aufgrund einer einheitlichen Entscheidung ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, sind die Arbeitnehmer des übergehenden Betriebsteils auch dann nicht in die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, wenn der Betriebsteilübergang bei Ausspruch der Kündigungen noch nicht vollzogen ist, sondern erst unmittelbar bevorsteht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 1863/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-05

Aktenzeichen: 2 Sa 1863/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0505.2SA1863.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Wird in der Insolvenz aufgrund einer einheitlichen Entscheidung ein Betriebsteil veräußert und der verbleibende Restbetrieb stillgelegt, sind die Arbeitnehmer des übergehenden Betriebsteils auch dann nicht in die Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, wenn der Betriebsteilübergang bei Ausspruch der Kündigungen noch nicht vollzogen ist, sondern erst unmittelbar bevorsteht.

Tenor

Parallelsache zu 2 Sa 1372/04

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.09.2003 - 4 Ca 27/03 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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