Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-06, 8 Sa 2223/05

8 Sa 2223/05Arbeitsgericht06.05.2004

Regest

Soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen die Verpflichtung des Arbeitgebers begründen, Wertguthaben aus der Leistung von Altersteilzeit für den Insolvenzfall zu sichern, stel-len diese kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für den insolvenzbedingten Verlust von Wertguthaben scheidet danach aus.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 2223/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-05-06

Aktenzeichen: 8 Sa 2223/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0506.8SA2223.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, § 7 d SGB IV, § 7 TV zur Beschäftigungsbrücke für Arbeitnehmer in Betrieben der Holzindustrie

Leitsätze

Soweit tarifliche oder gesetzliche Regelungen die Verpflichtung des Arbeitgebers

begründen, Wertguthaben aus der Leistung von Altersteilzeit für den Insolvenzfall zu sichern, stel-len diese kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für den insolvenzbedingten Verlust von Wertguthaben scheidet danach aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.11.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen

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