8 Sa 580/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-10, 8 Sa 580/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-05-10, 8 Sa 580/04
8 Sa 580/04Arbeitsgericht10.05.2004
Regest
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch iSd § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Betriebsrat, ohne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer aufzuzeigen, auf eine tarif-liche Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (hier = TV zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer in der Holzindustrie) verweist, welche für den ge-schützten Personenkreis eine betriebsbedingte Kündigung nur unter der einschränkenden Voraussetzung zulässt, dass "einem sozial schwächeren Arbeitnehmer der Arbeitsplatz un-ter Beachtung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erhalten werden muss".
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 580/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-05-10
Aktenzeichen: 8 Sa 580/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0510.8SA580.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BetrVG § 102 Abs. 3 Ziff. 1
Leitsätze
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch iSd § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Betriebsrat, ohne weniger schutzwürdige Arbeitnehmer aufzuzeigen, auf eine tarif-liche Regelung zum Schutz älterer Arbeitnehmer (hier = TV zur Verdienstsicherung und zum Arbeitsplatzschutz älterer Arbeitnehmer in der Holzindustrie) verweist, welche für den ge-schützten Personenkreis eine betriebsbedingte Kündigung nur unter der einschränkenden Voraussetzung zulässt, dass "einem sozial schwächeren Arbeitnehmer der Arbeitsplatz un-ter Beachtung des § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erhalten werden muss".
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 16.03.2004 - 1 (2) Ga 5/04 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.
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