10 TaBV 64/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-07-26, 10 TaBV 64/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-07-26, 10 TaBV 64/04
10 TaBV 64/04Arbeitsgericht26.07.2004
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 64/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-07-26
Aktenzeichen: 10 TaBV 64/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0726.10TABV64.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 98 ArbGG§ 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG§ 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 06.05.2004 - 3 BV 7/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass zum Vorsitzenden der Einigungsstelle der Direktor des Arbeitsgerichts Herne, Herr Thomas Gerretz, bestellt wird.
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