Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-03, 19 Sa 728/04

19 Sa 728/04Arbeitsgericht03.08.2004

Regest

§ 1 Abs. 2 S 2 Nr. 1 a) und Abs. 3 S 1 und 2 KSchG

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 728/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-03

Aktenzeichen: 19 Sa 728/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0803.19SA728.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Leitsätze

§ 1 Abs. 2 S 2 Nr. 1 a) und Abs. 3 S 1 und 2 KSchG

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.02.2004 - 3 Ca 1693/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden Kündigungen vom 27.06.2003 aufgelöst worden ist.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5 zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

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