Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-09, 10 TaBV 81/04

10 TaBV 81/04Arbeitsgericht09.08.2004

Regest

Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben. Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebspar-teien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich un-zuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Ver-handlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungs-vorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 81/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-08-09

Aktenzeichen: 10 TaBV 81/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0809.10TABV81.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 98 ArbGG§ 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG

Leitsätze

Für die Einrichtung einer Einigungsstelle erfordert der Verhandlungsanspruch des § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht, dass die Betriebsparteien förmliche Verhandlungen über den streitigen Regelungsgegenstand aufgenommen haben.

Nach Sinn und Zweck des gerichtlichen Bestellungsverfahrens, den Betriebsparteien im Konfliktfall möglichst zügig und ohne jede weitere Verzögerung durch eine der Betriebspar-teien eine Einigungsstelle zur Seite zu stellen, ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich un-zuständig, wenn eine der Betriebsparteien aufgrund des bisherigen Verhaltens der anderen Partei die weitere Führung von Verhandlungen für aussichtslos hält, das Scheitern der Ver-handlungen erklärt und die Einigungsstelle anruft, weil die Gegenseite jegliche Änderungs-vorschläge ablehnt und an der bisherigen Regelung festhalten will (im Anschluss an: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.1998 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 35; LAG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2001 - NZA-RR 2002, 362; a.A.: LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.11.1988 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 13).

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 01.06.2004 - 1 BV 41/04 - wird zurückgewiesen.

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