2 Ta 151/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-16, 2 Ta 151/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-08-16, 2 Ta 151/04
2 Ta 151/04Arbeitsgericht16.08.2004
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 151/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-08-16
Aktenzeichen: 2 Ta 151/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0816.2TA151.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 HAG
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgericht Bochum vom 25.09.2003 - 3 Ca 993/03 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht Emsbüren verwiesen.
Der Käger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Gegenstands der Beschwerde wird auf 602,50 Euro festgesetzt.
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