Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-01, 18 Sa 697/04

18 Sa 697/04Arbeitsgericht01.09.2004

Regest

§ 9 Nr. 2 MTV Metall legt bei der Festlegung des Zeitfaktors für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip zugrunde. Zusatzschichten zur Herausholung von bestimmten Freischichten an Brückentagen und Werksferientagen sind keine Mehrarbeit im Sinne von § 5 I. Nr. 1 MTV Metall und im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall. Es handelt sich lediglich um die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum. Kann ein Arbeitnehmer eine solche angeordnete Zusatzschicht (Rausholschicht) wegen Krankheit nicht leisten, so ist die Zusatzschicht dem Schichtkonto gutzuschreiben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 697/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-09-01

Aktenzeichen: 18 Sa 697/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0901.18SA697.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4 EFZG, §§ 9 Nr. 2, 16 MTV Metall

Leitsätze

§ 9 Nr. 2 MTV Metall legt bei der Festlegung des Zeitfaktors für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall das Lohnausfallprinzip zugrunde.

Zusatzschichten zur Herausholung von bestimmten Freischichten an Brückentagen und Werksferientagen sind keine Mehrarbeit im Sinne von § 5 I. Nr. 1 MTV Metall und im Sinne der Protokollnotiz zu § 9 Nr. 2 MTV Metall. Es handelt sich lediglich um die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche über einen längeren Zeitraum.

Kann ein Arbeitnehmer eine solche angeordnete Zusatzschicht (Rausholschicht) wegen Krankheit nicht leisten, so ist die Zusatzschicht dem Schichtkonto gutzuschreiben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsge-richts Bochum vom 25.11.2003 - 2 Ca 1586/03 - wird zurück-gewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

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