Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-02, 4 Ta 827/03

4 Ta 827/03Arbeitsgericht02.09.2004

Regest

Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungs-darlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 827/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-02

Aktenzeichen: 4 Ta 827/03

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0902.4TA827.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 DV zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG

Leitsätze

Hat ein Antragsteller einen Bausparvertrag angespart, um damit ein Zwischenfinanzierungs-darlehn abzulösen, so ist ein Rückgriff auf das Guthaben dann nicht zumutbar, wenn der angesparte Betrag zur alsbaldigen Ablösung des Darlehens bestimmt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungs-beschluß des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2003 -3 Ca 1726/03 - aufgehoben:

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 26.09.2003 Prozesskostenhilfe für einen Betrag von 4.732,00 EUR brutto abzüglich 2.600,00 EUR netto bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in die-sem Rechtszug Rechtsanwalt U1x S1xxxxxx aus U2xx mit der Maßgabe bewilligt, dass über die Ratenhöhe eine gesonderte Entscheidung durch das Arbeitsgericht ergeht.

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