19 Sa 1248/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-07, 19 Sa 1248/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-07, 19 Sa 1248/04
19 Sa 1248/04Arbeitsgericht07.09.2004
Regest
Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach und mindert deshalb die Agentur für Arbeit gemäß § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, so hat er dennoch in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser ihn nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf seine Verpflichtung hingewiesen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1248/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-07
Aktenzeichen: 19 Sa 1248/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0907.19SA1248.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: §§ 241 Abs. 2, 280, 823 Abs. 2 BGB; §§ 2 S. 2 Nr. 3, 37 b, 140 SGB
Leitsätze
Kommt ein Arbeitnehmer seiner Verpflichtung gemäß § 37 b SGB III, sich unverzüglich nach Kenntnis der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, nicht nach und mindert deshalb die Agentur für Arbeit gemäß § 140 SGB III das Arbeitslosengeld, so hat er dennoch in der Regel keinen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser ihn nicht gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III auf seine Verpflichtung hingewiesen hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.05.2004 - 2 Ca 696/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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