18 Sa 620/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-22, 18 Sa 620/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-09-22, 18 Sa 620/04
18 Sa 620/04Arbeitsgericht22.09.2004
Regest
Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeit-nehmers in einem Maße zu zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 620/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-09-22
Aktenzeichen: 18 Sa 620/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:0922.18SA620.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 1 Abs. 1 und 2 KSchG
Leitsätze
Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeit-nehmers in einem Maße zu zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 20.02.2004 - 1 Ca 2365/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
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