14 Sa 1355/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-01, 14 Sa 1355/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-01, 14 Sa 1355/04
14 Sa 1355/04Arbeitsgericht01.12.2004
Regest
Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 14 Sa 1355/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-01
Aktenzeichen: 14 Sa 1355/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1201.14SA1355.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: §§ 91 a, 935, 940 ZPO
Leitsätze
Eine vom Arbeitnehmer als ungerechtfertigt angesehene Bitte oder Weisung, die ohne
Androhung von Sanktionen erfolgt und die bei Nichtbefolgung auch keine greifbaren Nachteile heraufbeschwört, rechtfertigt nicht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Tenor
hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
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