18 Sa 1165/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-08, 18 Sa 1165/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-08, 18 Sa 1165/04
18 Sa 1165/04Arbeitsgericht08.12.2004
Regest
Ist in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs wegen Erkrankung des Arbeitnehmers kein Arbeitsverdienst erzielt worden, so berechnet sich die Urlaubsvergütung nach dem Durchschnittsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen, in denen er einen Anspruch auf Arbeitsvergütung hatte, verdient hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1165/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-12-08
Aktenzeichen: 18 Sa 1165/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1208.18SA1165.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 1, 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 BUrlG, § 242 BGB
Leitsätze
Ist in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs wegen Erkrankung des Arbeitnehmers kein Arbeitsverdienst erzielt worden, so berechnet sich die Urlaubsvergütung nach dem Durchschnittsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen, in denen er einen Anspruch auf Arbeitsvergütung hatte, verdient hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.03.2004 - 3 Ca 8343/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Aufhebung der Versäumnisurteile vom 06.02.2003 und vom 08.01.2004 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.711,87 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2001.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate Februar 2001, März 2001 und April 2001 neue Gehaltsabrechnungen zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten der Berufung werden zu 83 % der Beklagten und zu 17 % dem Kläger auferlegt.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 43 % und die Beklagte 57 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers am 06.02.2003 und am 08.01.2004 entstanden sind, die der Kläger allein zu tragen hat.
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