2 Ta 639/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 2 Ta 639/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 2 Ta 639/04
2 Ta 639/04Arbeitsgericht16.12.2004
Regest
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungs-verhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 639/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-16
Aktenzeichen: 2 Ta 639/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1216.2TA639.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 767 Abs. 1 ZPO, 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG
Leitsätze
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungs-verhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.08.2004 - 2 Ca 1707/04 L - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.156,08 EUR festgesetzt.
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