Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 2 Ta 639/04

2 Ta 639/04Arbeitsgericht16.12.2004

Regest

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungs-verhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Ta 639/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-16

Aktenzeichen: 2 Ta 639/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1216.2TA639.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 767 Abs. 1 ZPO, 13 GVG, 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG

Leitsätze

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in einer Angelegenheit ihrer ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 2 ArbGG - hier Schadensersatzansprüche aus einem Ausbildungs-verhältnis - auch dann gegeben, wenn es sich um eine Vollstreckungsabwehrklage gegen einen vom Amtsgericht erlassenen Vollstreckungsbescheid handelt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.08.2004 - 2 Ca 1707/04 L - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.156,08 EUR festgesetzt.

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