4 Ta 335/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 4 Ta 335/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-16, 4 Ta 335/04
4 Ta 335/04Arbeitsgericht16.12.2004
Regest
1. Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerich-tes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei eini-gen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen ent-sprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit un-abänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet. 3. Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf "Verlangen" des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen. 4. Von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekün-digte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen-des Urteil ergeht. Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung er-geht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag" in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Ta 335/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-12-16
Aktenzeichen: 4 Ta 335/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1216.4TA335.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 114, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, § 329 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
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Ein Beschluss, der nicht zu verkünden, sondern der Partei gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos mitzuteilen ist, ist erst dann erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerich-tes herausgegangen ist. Dazu ist erforderlich, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Beschluss entweder (bei größeren Gerichten) einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Beförderung übergeben bzw. ausgefertigt in das Abtragefach oder in das bei eini-gen Arbeitsgerichten vorhandene Anwaltsabholfach gelegt hat, was jeweils durch einen ent-sprechenden Ab-Vermerk zu dokumentieren ist.
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Bis zu diesem Zeitpunkt liegt nur ein innerer Vorgang des Gerichts vor. Selbst wenn der Beschluss unterschrieben ist, ist er bis zum Verlassen der Gerichtsakten noch nicht mit un-abänderbarer Wirkung erlassen, so dass Eingaben bis zu diesem Zeitpunkt als rechtzeitig eingegangen gelten und damit vom Gericht zu beachten sind. Der Beschluss kann bis zur Hinausgabe vom Gericht jederzeit beseitigt oder geändert werden. Ggf. ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet.
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Vom einfachen Ausbildungszeugnis, welches der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses auch ohne Verlangen zu erstellen hat (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), abgesehen, hat der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis stets nur auf "Verlangen" des Arbeitnehmers zu erteilen (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO). Wird, ohne dass ein solches Verlangen vorgerichtlich ergebnislos geblieben ist, sofort Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses erhoben, so ist die PKH-Bewilligung zu versagen.
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Von den Fällen einer offensichtlich unwirksamen Kündigung abgesehen, hat der gekün-digte Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung erst wieder ab dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen-des Urteil ergeht. Da im Gütetermin noch keine Streitentscheidung über die Kündigung er-geht, handelt es sich bei dem Weiterbeschäftigungsantrag "für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag" in diesem Verfahrensstadium nicht um eine zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maßnahme, so dass die PKH-Bewilligung zu versagen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts Herne vom 04.03.2004 - 3 Ca 3483/03 - aufgehoben:
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 05.03.2004 Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und zu 2) mit einem Gesamtstreitwert von 5.680,08 EUR bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt S3xxxxx R1xxxxx aus H1xxx mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und das weitergehende PKH-Gesuch zurückgewiesen.
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