Landesarbeitsgericht Hamm, 2004-12-17, 13 TaBV 10/04

13 TaBV 10/04Arbeitsgericht17.12.2004

Regest

Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der Wahlberechtigten übergeben wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 10/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-12-17

Aktenzeichen: 13 TaBV 10/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2004:1217.13TABV10.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 94 SGB IX; § 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX; § 14 a BetrVG; § 19 BetrVG; § 19 SchwbVWO

Leitsätze

Für die Entscheidung der Frage, ob die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen oder vereinfachten Verfahren zu wählen ist, kann nicht auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem der amtierenden Schwerbehindertenvertretung vom Arbeitgeber die Liste der

Wahlberechtigten übergeben wird.

Tenor

Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.11.2003 - 3 BV 142/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor folgende Fassung erhält:

Es wird festgestellt, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 08.11.2002 unwirksam ist.

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