13 TaBV 100/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-10, 13 TaBV 100/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-01-10, 13 TaBV 100/04
13 TaBV 100/04Arbeitsgericht10.01.2005
Regest
Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzu-nehmen: Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag; Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag; Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag; Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag; Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 100/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-10
Aktenzeichen: 13 TaBV 100/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0110.13TABV100.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammmer
Normen: § 33 RVG, § 99 BetrVG
Leitsätze
Bei mehreren personellen Einzelmaßnahmen, die auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen und keine Besonderheiten aufweisen, ist bei der Festsetzung des Gegenstandswertes ab der zweiten Maßnahme ein prozentualer Abschlag wie folgt vorzu-nehmen:
Maßnahmen 2 - 20 = 75 % Abschlag;
Maßnahmen 21 - 50 = 87,5 % Abschlag;
Maßnahmen 51 - 100 = 90 % Abschlag;
Maßnahmen 101 - 200 = 92,5 % Abschlag;
Maßnahmen 201 - 400 = 95 % Abschlag.
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsra-tes - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.08.2004 - 3 BV 34/02 - teilweise abgeändert.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 9.500,44 € festgesetzt.
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