12 (5) Sa 282/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-15, 12 (5) Sa 282/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-02-15, 12 (5) Sa 282/04
12 (5) Sa 282/04Arbeitsgericht15.02.2005
Regest
Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 12 (5) Sa 282/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-15
Aktenzeichen: 12 (5) Sa 282/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0215.12.5SA282.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: LPVG NW § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze
Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten.
Tenor
Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2004 - 4 Ca 2394/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem beklagten L1xx auferlegt.
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