Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-03-17, 16 Sa 912/04

16 Sa 912/04Arbeitsgericht17.03.2005

Regest

Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO:

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 912/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-17

Aktenzeichen: 16 Sa 912/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0317.16SA912.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16.Kammer

Normen: §§ 416, 286 ZPO

Leitsätze

Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO:

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 31.03.2004 - 3 Ca 1059/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.06.2003 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.