18 Ta 129/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-04, 18 Ta 129/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-04, 18 Ta 129/05
18 Ta 129/05Arbeitsgericht04.04.2005
Regest
Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt. Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rück-kaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 129/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-04-04
Aktenzeichen: 18 Ta 129/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0404.18TA129.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 115 Abs. 2 ZPO, § 88 Abs. 2 BSHG
Leitsätze
Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.
Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rück-kaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.01.2005 - 1 Ca 2495/04 - wird zurückgewiesen.
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