11 Sa 1988/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-21, 11 Sa 1988/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-21, 11 Sa 1988/04
11 Sa 1988/04Arbeitsgericht21.04.2005
Regest
Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als ,,Aushilfsange-stellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 1988/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-21
Aktenzeichen: 11 Sa 1988/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0421.11SA1988.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: TzBfG § 134 Abs. 1 Nr. 3, BAT SR 2y Nr. 2
Leitsätze
Unwirksame Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten, die als ,,Aushilfsange-stellte zur Vertretung'' befristet angestellt war, obwohl bereits bei Vertragsschluss feststand, dass sie weiterhin Elternzeit in Anspruch nahm und dass von ihr deshalb während der
Vertragslaufzeit keinerlei tatsächliche Vertretungsarbeiten zu erwarten waren.
Tenor
Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.09.2004 - 3 Ca 147/04 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen
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