18 Sa 2038/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-27, 18 Sa 2038/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-04-27, 18 Sa 2038/04
18 Sa 2038/04Arbeitsgericht27.04.2005
Regest
Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarif-liche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hin-aus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist. Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmun-gen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitneh-mer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzu-weisen. Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 2038/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-04-27
Aktenzeichen: 18 Sa 2038/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0427.18SA2038.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT, § 242, §§ 812 ff BGB, § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 116 Abs. 2 SGB VI
Leitsätze
Nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b KnAT gelten Beträge, die vom Arbeitgeber als tarif-liche Krankenbezüge über den Zeitpunkt des rückwirkend festgesetzten Rentenbeginns hin-aus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die dem Arbeitnehmer zustehenden Bezüge aus der Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, dass der Angestellte zur Rückzahlung dieser Krankenbezüge verpflichtet ist.
Da der Rückforderungsanspruch sich aus dem Tarifvertrag und nicht aus den Bestimmun-gen des gesetzlichen Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) ergibt, kann sich der Arbeitneh-mer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die eventuell entstehende tarifliche Rückzahlungsverpflichtung hinzu-weisen.
Ob der Arbeitgeber von der Rückforderung nach § 71 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b Satz 2 und 3 KnAT absieht, steht in seinem freien Ermessen.
Tenor
Vermerk:
Berichtigt durch Beschliss
vom 27.04.2005
Breer
Reg.-Ang.
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.10.2004 - 2 Ca 1112/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.044,79 € zu zahlen nebst 4 % Zinsen ab dem 18.05.1999.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.
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