Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-05-11, 18 Sa 50/05

18 Sa 50/05Arbeitsgericht11.05.2005

Regest

Bei der Auslegung des § 8 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrags für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 ergibt sich schon aus dem Wort-laut der tariflichen Vorschrift, dass alle Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 v.H. ihres durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes erhalten sollen

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 50/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-11

Aktenzeichen: 18 Sa 50/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0511.18SA50.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 8 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrags für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 (MTV)

Leitsätze

Bei der Auslegung des § 8 Ziffer 6.1 des Manteltarifvertrags für Graveure, Galvaniseure, Gürtler und verwandten Berufen der BRD vom 31.10.1994 ergibt sich schon aus dem Wort-laut der tariflichen Vorschrift, dass alle Arbeitnehmer ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 v.H. ihres durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes erhalten sollen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.11.2004 - 4 Ca 1336/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auflegt

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.