13 TaBV 60/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-03, 13 TaBV 60/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-03, 13 TaBV 60/05
13 TaBV 60/05Arbeitsgericht03.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 60/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-03
Aktenzeichen: 13 TaBV 60/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0603.13TABV60.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 98 ArbGG; § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG; § 112 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeits-gerichts Bielefeld vom 18.03.2005 - 5 BV 20/05 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Sozialplan anlässlich der Änderungen im Zusammen-hang mit der neuen
,,Aufgabendokumentation Marktmanager/ in" und der neuen
,,Aufgabendokumentation Thekenmanager/ in"
wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm Peter Schmidt bestellt.
Die Anzahl der Beisitzer wird für jede Seite auf zwei festgelegt.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen
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