10 TaBV 32/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-15, 10 TaBV 32/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-15, 10 TaBV 32/05
10 TaBV 32/05Arbeitsgericht15.06.2005
Regest
Gegenüber Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats kann nach den §§ 394 BGB, 850 a Nr. 3 ZPO nicht aufgerechnet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 32/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-15
Aktenzeichen: 10 TaBV 32/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0615.10TABV32.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 40 BetrVG§ 394 BGB, § 850 a Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Gegenüber Kostenerstattungsansprüchen des Betriebsrats kann nach den §§ 394 BGB, 850 a Nr. 3 ZPO nicht aufgerechnet werden.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 09.02.2005 - 2 BV 27/04 - wird zurückgewiesen
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