15 Sa 298/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-23, 15 Sa 298/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-23, 15 Sa 298/05
15 Sa 298/05Arbeitsgericht23.06.2005
Regest
Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu ver-meiden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 298/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-23
Aktenzeichen: 15 Sa 298/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0623.15SA298.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: § 622 BGB; § 4 S. 1, 7 KSchG
Leitsätze
Ergibt die Auslegung einer mit unzutreffender Frist ausgesprochenen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden soll, so muss die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht werden, um die Folgen des § 7 KSchG zu ver-meiden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisteil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.01.2005 – 2 Ca 4001/04 – teilweise abgeändert und die Beklagte weitergehend verurteilt, an den Kläger 1.488,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.488,00 EUR festgesetzt.
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