18 Sa 6/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-29, 18 Sa 6/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-06-29, 18 Sa 6/05
18 Sa 6/05Arbeitsgericht29.06.2005
Regest
Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 6/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-06-29
Aktenzeichen: 18 Sa 6/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0629.18SA6.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 BGB, § 10 B Nr. 1 b des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der W1xxxxxxxxxx Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997
Leitsätze
Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem
Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004 - 3 Ca 220/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
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