19 (8) Sa 31/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-05, 19 (8) Sa 31/05
19 (8) Sa 31/05Arbeitsgericht05.07.2005
Regest
1. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 (8) Sa 31/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-05
Aktenzeichen: 19 (8) Sa 31/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0705.19.8SA31.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 106 GewO
Leitsätze
-
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ursachen des Konflikts zwi-schen Arbeitnehmern vollständig aufzuklären, wenn die angestellten Nachforschun-gen zu keinem klaren Ergebnis geführt haben, bevor er zur Beseitigung der Span-nungen einen Arbeitnehmer versetzt.
-
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann im Einzelfall mit der Folge eingeschränkt sein, dass die Lösung der Spannungen zwischen den Arbeitnehmern durch Verset-zung des fremdenfeindlich handelnden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.11.2004 - 5 Ca 845/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.678,49 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.