Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-07, 4 Sa 1548/04

4 Sa 1548/04Arbeitsgericht07.07.2005

Regest

Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 4 Sa 1548/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-07

Aktenzeichen: 4 Sa 1548/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0707.4SA1548.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 125 Abs. 1 InsO

Leitsätze

Den Insolvenzverwalter trifft keine Pflicht, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste i.S.d. § 125 Abs. 1 InsO abzuschließen. Kommt ein solcher Interessenausgleich nicht zustande, dann verbleibt es für die Überprüfbarkeit ausgesprochener Kündigungen des Insolvenzverwalters bei den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere bei der "normalen", abgestuften Darlegungs- und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG gilt. Auf die behauptete fehlende Schriftform des Interessenausgleichs kommt es daher nicht an

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt/Gerichtstag Ahaus vom 08.06.2004 - 3 Ca 99/02 - wird mit Haupt- und Hilfsanträgen zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 33.765,93 c festgesetzt

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