7 Sa 685/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-08, 7 Sa 685/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-08, 7 Sa 685/05
7 Sa 685/05Arbeitsgericht08.07.2005
Regest
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 685/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-08
Aktenzeichen: 7 Sa 685/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0708.7SA685.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: §§ 17, 18, 1 Abs. 2 KSchG, § 613 a Abs. 1 u. 4 BGB
Leitsätze
Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber
aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 15.02.2005 - 5 Ca 2894/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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