Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-14, 15 Sa 508/05

15 Sa 508/05Arbeitsgericht14.07.2005

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 15 Sa 508/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-14

Aktenzeichen: 15 Sa 508/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0714.15SA508.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 102 BetrVG; § 626 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Gelsenkirchen vom 28.01.2005 - 2 (3) Ca 666/03 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 17.02.2003 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 21.03.2003 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.627,51 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt,

  1. an den Kläger 52.964,88 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz auf jeweils 6.620,61 EUR ab 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2003 abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 16.878,71 EUR zu zahlen,

  2. an die G3xxxxx L1xxxxxxxxxxxxxxxxx AG zur Versicherungsnummer 53x 54xx für die Rechnung des Klägers 1.134,80 EUR brutto zu zahlen,

  3. auf das Konto des Klägers für vermögenswirksame Leistungen bei der W3xxxxxxx Bausparkasse, Konto-Nr. 91 01xx 02x 555, 319,04 EUR zu zahlen,

  4. an den Kläger am 01.12.2003 und 01.01.2004 jeweils 6.620,61 EUR zu zahlen,

  5. an den Kläger 2.924,51 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz ab 01.03.2003 abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 608,74 EUR zu zahlen,

  6. an den Kläger 1.558,59 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem EZB-Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen,

  7. an den Kläger 4.453,12 EUR brutto am 01.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.005,67 EUR festgesetzt.

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