Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 11 Sa 787/05

11 Sa 787/05Arbeitsgericht21.07.2005

Regest

Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 787/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-21

Aktenzeichen: 11 Sa 787/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.11SA787.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: LBG NW § 10 Abs. IV, BAT § 50 Abs. 2

Leitsätze

Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.03.2005 - 1 (2) Ca 1942/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

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