11 Sa 787/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 11 Sa 787/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 11 Sa 787/05
11 Sa 787/05Arbeitsgericht21.07.2005
Regest
Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 787/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-07-21
Aktenzeichen: 11 Sa 787/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.11SA787.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: LBG NW § 10 Abs. IV, BAT § 50 Abs. 2
Leitsätze
Nach § 10 Abs.4 LBG NW erlischt ein Arbeitsverhältnis mit der Ernennung zur Beamtin. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn eine bisherige Regierungsangestellte beim Studienseminar unter Ernennung zur Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt im staatlichen Schuldienst antritt. Die Regierungsangestellte kann wegen der gesetzlich bestimmten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht beanspruchen, dass ihr in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 50 Abs.2 BAT für die Dauer des Vorbereitungsdienstes gewährt wird.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.03.2005 - 1 (2) Ca 1942/04 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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