Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-07-21, 8 Sa 912/05

8 Sa 912/05Arbeitsgericht21.07.2005

Regest

Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer ei-genhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 912/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-07-21

Aktenzeichen: 8 Sa 912/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0721.8SA912.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: ZPO § 130 Nr. 6

Leitsätze

Weist der per Telefax eingereichte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil anstelle einer ei-genhändigen Unterschrift allein den Vor- und Zunamen in Kursivschrift aus, so genügt dies weder den Erfordernissen des § 130 Abs. 6 ZPO, noch kann allein deshalb vom

Unterschriftserfordernis abgesehen werden, weil der Einspruch Aktenzeichen und Datum des zuvor ergangenen Versäumnisurteils aufführt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.05.2005, NJW 2005, 2086).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 05.04.2005 - 4 Ca 3315/04 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

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