19 Sa 286/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-23, 19 Sa 286/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-23, 19 Sa 286/05
19 Sa 286/05Arbeitsgericht23.08.2005
Regest
1. Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. 2. Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 286/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-08-23
Aktenzeichen: 19 Sa 286/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0823.19SA286.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. kammer
Normen: §§ 307, 488 BGB
Leitsätze
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Die Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, nach der die Rückzahlungspflicht die gesamten Ausbildungskosten unabhängig vom Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasst, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
-
Eine formularmäßige Regelung, nach der die Grundsätze zur eingeschränkten Zulässigkeit der Rückzahlungsvereinbarungen über die Vertragskonstruktion eines Darlehens nach § 488 BGB umgangen werden, ist ebenfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 25.05.2005 - 3 Sa 84/05).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 24.11.2004 - 5 Ca 2127/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.766,51 Euro festgesetzt.
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