10 TaBV 152/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 10 TaBV 152/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 10 TaBV 152/04
10 TaBV 152/04Arbeitsgericht26.08.2005
Regest
Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt. Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell un-terstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 152/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-26
Aktenzeichen: 10 TaBV 152/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.10TABV152.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 111 S. 2 BetrVG§ 40 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Nach § 111 S. 2 BetrVG n. F. ist der Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen berechtigt, einen externen Berater hinzuzuziehen. Dieses Recht des Betriebsrats ist weder auf die Hinzuziehung einer natürlichen Person noch auf die Beratung durch lediglich einen Berater beschränkt.
Ob § 111 S. 2 BetrVG die Erforderlichkeit der Heranziehung externer Beratung generell un-terstellt, oder ob im Einzelfall überprüft werden muss, ob die Heranziehung eines Beraters erforderlich ist, bleibt offen.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.12.2004 - 4 BV 56/03 -
wird zurückgewiesen.
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