13 TaBV 147/04•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 13 TaBV 147/04
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 13 TaBV 147/04
13 TaBV 147/04Arbeitsgericht26.08.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 147/04 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-08-26
Aktenzeichen: 13 TaBV 147/04
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.13TABV147.04.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 14 AÜG
Tenor
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.10.2004 - 1 BV 11/04 - teilweise abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, nach dem AÜG überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne zuvor eine Festlegung über deren Einordnung in den bestehenden Dienstplan mit dem Betriebsrat oder eine diese Festlegung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle erzielt zu haben, sofern es sich nicht um einen Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.