Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-08-26, 13 TaBV 147/04

13 TaBV 147/04Arbeitsgericht26.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 147/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-08-26

Aktenzeichen: 13 TaBV 147/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0826.13TABV147.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 14 AÜG

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.10.2004 - 1 BV 11/04 - teilweise abgeändert.

Die Arbeitgeberin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet, es zu unterlassen, nach dem AÜG überlassene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne zuvor eine Festlegung über deren Einordnung in den bestehenden Dienstplan mit dem Betriebsrat oder eine diese Festlegung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle erzielt zu haben, sofern es sich nicht um einen Notfall oder eine Arbeitskampfmaßnahme handelt.

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