13 TaBV 69/05•Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-02, 13 TaBV 69/05
Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-02, 13 TaBV 69/05
13 TaBV 69/05Arbeitsgericht02.09.2005
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 69/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-09-02
Aktenzeichen: 13 TaBV 69/05
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0902.13TABV69.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG; § 27 BRAGO; § 28 BRAGO
Tenor
Auf die Beschwerde des Wahlvorstands - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.11.2004 - 3 BV 39/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Wahlvorstand von den Kosten der Rechtsanwälte T1xxxx & S4xxxxxx in Höhe von 2.065,04 € freizustellen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.