Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-09, 7 Sa 959/05

7 Sa 959/05Arbeitsgericht09.09.2005

Regest

Der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz bleibt nur dann erhalten wenn a) entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog. Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oder b) unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten wird (herrschende Meinung in der Literatur; andere Ansicht Däubler AIB 2004, S. 7 und 8). Von einer Neueinstellung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 KSchG ist auch dann auszugehen, wenn ein durch Kündigung freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 7 Sa 959/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-09

Aktenzeichen: 7 Sa 959/05

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0909.7SA959.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 1 S. 2 und 3 KSchG, §§ 242, 612 a BGB

Leitsätze

Der am 31.12.2003 erworbene Kündigungsschutz bleibt nur dann erhalten wenn

a) entweder im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mehr als fünf sog.

Altbeschäftigte im Betrieb verblieben sind oder

b) unter Hinzuziehung der Neueinstellungen der Schwellenwert von 10 Arbeitnehmern überschritten wird (herrschende Meinung in der Literatur; andere Ansicht Däubler AIB 2004, S. 7 und 8).

Von einer Neueinstellung i. S. des § 23 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 KSchG ist auch dann auszugehen, wenn ein durch Kündigung freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt wird.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.02.2005 - 1 Ca 3211/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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