Landesarbeitsgericht Hamm, 2005-09-16, 10 Sa 2425/04

10 Sa 2425/04Arbeitsgericht16.09.2005

Regest

Genesungswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann ohne vorherige Abmahnung nur in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 2425/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-16

Aktenzeichen: 10 Sa 2425/04

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2005:0916.10SA2425.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 15 Abs. 1 KSchG§ 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Genesungswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann ohne vorherige Abmahnung nur in schwerwiegenden Fällen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.09.2004 - 3 Ca 353/04 - wird auf Kosten der Beklagten zu-rückgewiesen.

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